Satzung

Satzung des TSV 1862 Hartmannsdorf e. V. 5/2022


 § 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Turn- und Spielverein (TSV) 1862 Hartmannsdorf e. V.
Er hat seinen Sitz in 09232 Hartmannsdorf und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sportes. Er wird insbesondere verwirklicht durch

·            sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen

·            Breiten- und Gesundheitssportangebote sowie

·            Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, können aber auf Beschluss des Präsidiums im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) honoriert werden.

Weiterhin können alle Personen, welche Tätigkeiten zur Erfüllung des Satzungszweckes ausüben, eine angemessene Vergütung erhalten. Im Übrigen haben die Mitglieder des Vorstandes einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch diese Tätigkeit nachweisbar entstanden sind.

§ 4 Gliederung

Der Verein besteht aus organisatorisch und fachlich selbstständigen Abteilungen für jeweils eine Sportart. Die Abteilungen sind jedoch rechtlich und finanziell nicht selbstständig. Der Verein kann bei Bedarf weitere Abteilungen gründen bzw. weitere Sportarten oder Sparten aufnehmen.

§ 5 Mitgliedschaft

Vereinsmitglied kann jede natürliche Person werden.

Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der einem Mitglied des Präsidiums zu übergeben ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger ist von dem/den/der gesetzlichen Vertreter(n)/Vertreterin zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch, für die Beitragsschulden ihrer Kinder bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird, aufzukommen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch einen der beiden Vorsitzenden oder den/die Stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:

  • die Mitteilung von Anschriftenänderungen,
  • die Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren,
  • die Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung aus der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.

Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Präsidiums erfolgen. Er ist frühestens zum Ende des dem Eintritt folgenden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch mehrheitlich zu fassenden Beschluss des Präsidiums in einer Sitzung, bei der mindestens 2/3 der Mitglieder des Präsidiums anwesend sein müssen.

Ausschließungsgründe sind insbesondere 

  • grober oder wiederholter Verstoß des Mitgliedes gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins sowie
  • schwere Schädigung des Ansehens des Vereins. 

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Präsidium oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, das Präsidium und der Vorstand.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie findet einmal jährlich im I. Quartal statt. Die Einladung dazu hat rechtzeitig, mindestens aber vier Wochen vorher, mit Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einladung erfolgt schriftlich durch Aushang im Vereinsinformationskasten. Sie kann den Mitgliedern, die dem Präsidium des Vereins eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, auch per E-Mail übersandt werden. Die Einladung kann ferner auch auf der Homepage des Vereins veröffentlicht werden.

Die Mitgliederversammlung wird von einer/m Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden oder Schatzmeister/in geleitet.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur unmittelbar ausgeübt werden, eine Übertragung an Bevollmächtigte ist nicht möglich. 

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a)      Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, auch über die Tätigkeit des Präsidiums,

b)      Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/innen,

c)      Entlastung des Vorstandes und des Präsidiums,

d)      Genehmigung des Haushaltsplans,

e)      Wahl des Vorstandes,

f)       Wahl der Kassenprüfer/innen,

g)      Ernennung von Ehrenmitgliedern,

h)      Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge,

i)       Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes und Auflösung des Vereins,

j)       Verabschiedung von Vereinsordnungen: 

–    Beitragsordnung gemäß § 7

–    Finanzordnung, Wahlordnung, Ehrenordnung, Disziplinarordnung

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. 

k)      Bestätigung der Jugendordnung,

l)       Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 (Zwei-Drittel)-Mehrheit, die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung einer 3/4 (Drei-Viertel)-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Beschlüsse sind grundsätzlich im Wortlaut zu protokollieren und im Versammlungsprotokoll als solche zu kennzeichnen. Die Protokolle sind vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zweckes und des Grundes beantragt wird. Die Versammlung beschäftigt sich in diesem Fall nur mit dem Inhalt, der zur Einberufung geführt hat. Für die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung reicht eine Frist von zehn Kalendertagen.

§ 11 Das Präsidium

Das Präsidium setzt sich zusammen aus:

–        den/dem/der Vorsitzenden

–        dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden

–        dem/der Schatzmeister/in

–        den gewählten Leitern/innen der Abteilungen

–        dem/der Jugendleiter/in.

Das Präsidium hat alle laufenden Aufgaben für den Verein nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung wahrzunehmen.

Das Präsidium fasst im Innenverhältnis Beschlüsse, die zur Abwicklung der laufenden Geschäftstätigkeit erforderlich sind. Es bereitet den Haushaltsplan und Beschlussvorlagen für die Mitgliederversammlung vor.

Der/Die Vereinsvorsitzende/n, bei dessen/deren Verhinderung der/die Stellvertretende Vorsitzende oder Schatzmeister/in, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu den Sitzungen des Präsidium ein. Die Ladung soll per E-Mail erfolgen.

Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter ein nach § 26 BGB vertretungsberechtigtes Mitglied des Vorstandes, anwesend sind. Es entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Das Präsidium kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle seine Mitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären. Die Beschlüsse des Präsidiums sind zu protokollieren.

Durch Beschluss des Präsidiums können Ausschüsse zur Vorbereitung der Entscheidungen des Präsidiums gebildet werden. Das Präsidium beruft die Mitglieder der Ausschüsse.

§ 12 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus:

–        den gleichberechtigten Vorsitzenden, der/dem Vorsitzenden 

–        dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden

–        dem/der Schatzmeister/in.

Die Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB erfolgt durch eine/n Vorsitzende/n jeweils allein oder durch den/die Stellvertretende/n Vorsitzende/n gemeinsam mit dem/der Schatzmeister/in.

Der/Die beiden Vorsitzende/n ist/sind jeweils alleine vertretungsberechtigt. Im Übrigen vertreten der/die Stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in den Verein gemeinsam. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 3.000,00 € sowie bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. Miet- und Sponsoringverträge, Verträge mit Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen des Vereins sowie Sportlern/Sportlerinnen, Trainern/Trainerinnen und sonstigen Dritten, die eine Dienst- oder Werkleistung zum Gegenstand haben) wird der Verein durch einen/die Vorsitzende/n und ein weiteres Mitglied des Vorstandes gemäß § 26 BGB vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 10.000,00 € sowie Dauerschuldverhältnisse mit einem Jahresgeschäftswert über 10.000,00 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Präsidiums erteilt ist. 

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

–          Geschäftsführung des Vereins

–          Verwaltung des Vereinsvermögens

–          Erstellung des Kassenberichtes

–          Einberufung der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 (vier) Jahren einzeln und direkt gewählt. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen.

§ 13 Sportjugend

Die Sportjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Der/Die Jugendleiter/in wird von den Jugendlichen des Vereins gewählt und ist Mitglied im Präsidium des Vereins. Die Sportjugend führt und arbeitet selbstständig nach einer eigenen Jugendordnung, welche vom Vorstand des Vereins zu bestätigen ist.

§ 14 Wirtschaftsführung

Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltplan zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist ein Jahresabschluss zu erstellen und nach Prüfung durch die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen.

§ 15 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand oder Präsidium angehören dürfen und die auch nicht als Abteilungskassierer tätig sind. Die Amtsdauer der Kassenprüfer/innen beträgt 4 (vier) Jahre. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl der Nachfolger im Amt.

Die Kassenprüfer/innen prüfen mindestens einmal jährlich die sachliche und rechnerische Richtigkeit der gesamten Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen sowie die Einhaltung der Bestimmungen der Finanzordnung des Vereins und erstatten zunächst dem Präsidium und anschließend der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht, den alle Kassenprüfer zu unterzeichnen haben.

Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung des Vorstandes und des Präsidiums im Rahmen der Mitgliederversammlung.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines/einer Kassenprüfers/Kassenprüferin kann das Präsidium bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzkassenprüfer/eine Ersatzkassenprüferin kommissarisch berufen.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung in der Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt worden ist.

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 (Drei Vierteln) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an die Gemeindeverwaltung Hartmannsdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sportes, zu verwenden hat.

§ 17 Haftung

Die Haftung aller Personen mit Funktionen, die in dieser Satzung vorgesehen sind, sowie die Haftung der mit der Vertretung des Vereins beauftragten Personen werden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sportes, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

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Die Satzung des Vereins vom 25. Juli 1990, geändert am 19. März 2003, 20. November 2009, 3. Februar 2014 und 24. März 2015 wurde mit vorstehendem Wortlaut von der Mitgliederversammlung am 10. Mai 2022 beschlossen.

Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 28. Juni 2022.